Beitragsordnung

Artikel 1 Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Jungen Liberalen Ennepe-Ruhr werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.

Artikel 2 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind bis Ablauf des Kalenderjahres an den Kreisverband der Jungen Liberalen Ennepe-Ruhr zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag kann von jedem Mitglied direkt auf das Geschäftskonto des Kreisverbandes eingezahlt oder per Einzugsermächtigung an den Kreisverband übertragen werden.
(1) Der Jahresbeitrag beträgt einheitlich für jedes Mitglied 5,- € monatlich (60,- € im Jahr). Es steht jedoch jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag zu entrichten.
(2) Der Jahresbeitrag für Schüler beträgt 2,50 € monatlich (30,- € im Jahr).
(3) Fördermitglieder entrichten einen finanziellen Beitrag. Die Höhe des Beitrags muss mindestens 30 € pro Jahr betragen.
(4) Rückerstattungen sind generell nicht möglich. Für die ordnungsgemäße Kassierung ist der Schatzmeister verantwortlich.

Artikel 3 Fördermitglieder

Fördermitglied der Jungen Liberalen Ennepe-Ruhr kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag von mindestens 30 Euro pro Jahr entrichtet. Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

Artikel 4 Nichtzahlende Mitglieder

Der/die Schatzmeister/in ist berechtigt gegen Mitglieder welche mehr als ein Jahr in Beitragsrückstand sind ein Karteibereinigungsverfahren im Sinne der Satzung der Jungen Liberalen NRW einzuleiten. Vorangehend muss eine schriftliche qualifizierte Mahnung mit einer Zahlungsfrist von jeweils 4 Wochen erfolgen. Die letzte Zahlungserinnerung muss postalisch erfolgen und auf das Ausschlussverfahren und den damit verbundenen Verlust der Mitgliedschaft hinweisen. Die Kopien der Zahlungserinnerungen müssen aufgehoben und nach Abschluss des Ausschlussverfahrens an den Landesvorstand weitergeleitet werden.

Artikel 5 Buchführung und Kassenprüfung

Für die Buchführung und die Kassenprüfung gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Der/die Schatzmeister ist zur Offenlegung der Finanzen gegenüber dem Vorstand, zur Rechnungsprüfung vor den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung (Kreiskongress) verpflichtet.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung wurde am 12.11.2017 beschlossen und gilt bis auf weiteres. Sie setzt alle vorher beschlossenen Beitragssatzungen außer Kraft.